Der
Vereinsvorstand
§
10
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
(2)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und
dessen
Stellvertreter.
Bestellung
und Abberufung
§
11
(1)
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt.
(2)
Stirbt ein Vorstandsmitglied vor Beendigungs einer Wahlperiode,
legt es sein Amt nieder, oder wird es aus wichtigem Grund abberufen,
so ist ein Ersatzmann für die restliche Amtsdauer des Gesamtvorstandes
nur zu wählen, wenn die in § 10 Abs. 1 vorgeschriebene
Mindestzahl von fünf Vorstandsmitgliedern unterschritten
wird. Die Amtsniederlegung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem Vorstand, die Abberufung durch die Mitgliederversammlung.
Aufgaben
des Vorstandes
§
12
(1)
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter je einzeivertretungsberechtigt.
(2)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe
der folgenden Regelungen:
1.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft
die Vereinsorgane ein und leitet deren Sitzungen, soweit die Vereinssatzung
nichts Abweichendes bestimmt.
2.
Ein vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter,
einzusetzenderSchriftführerhatdieVerhandlungen und Beschlüsseder
Vereinsorgane aufzuzeichnen. Die hiernach zu fertigenden Niederschriften
sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
3.
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen; er ist zur ordnungsmäßigen
Buchführung und jährlichen Rechnungslegung verpflichtet
und hat der Mitgliederversammlung Vorschläge bezüglich
der Beiträge im Sinne des § 8 zu machen.
4.
Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und deren Aufgaben
festlegen. Die Ausschüsse sind zur Berichterstattung an den
Vorstand verpflichtet. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt,
an den Ausschußsitzungen beratend teilzunehmen.
5.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen und
diesen mit der Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane
betrauen.
(3)
Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben des Vorstandes durch
die Wahrnehmung des Vereinszwecks sowie aufgrund der einzelnen
Satzungsbestimmungen.
Einberufung
des Vorstandes, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
§
13
(1)
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn es erforderlich
ist oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der
Antrag und die Einberufung sind an keine besondere Form gebunden.
(2)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder, davon der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend
sind; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibtdie Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle
seines Stellvertreters, den AUsschlag.
(3)
Beschlüsse können auch schriftlich, fernschriftlich
oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
mit dieser Form der Beschlußfassung einverstanden sind.
Mitgliederversammlung
Arten der Mitgliederversammlung und Gegenstand der Beschlußfassung
§
14
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins soll innerhalb
der letzten sechs Monate eines Geschäftsjahres stattfinden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sie dient:
1.
der Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
2.
der Entgegennahme des Rechnungsberichts des Vorstandes,
3.
der Entlastung der Vorstandsmitglieder,
4.
der Bestellung eines Vereinsmitglieds zur Prüfung der Buchführung
und Rechnungslegung des Vorstandes; das Mitglied darf nicht dem
Vorstand angehören,
5.
der Stellungnahme zur Frage der Mitgliedsbeiträge,
6.
der Wahl des Vorstandes.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung
von mindestens 5% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe schriftlich verlangt wird.
Einberufung
der Mitgliederversammlung
§
15
(1)
Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
Sein Vorsitzender beruft sie durch schriftliche Einladung der
Mitglieder ein.
(2)
Alle Einberufungen haben wenigstens drei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung, diesen und den Tag der Einladung nicht
mitgerechnet, zu erfolgen. Der Einhaltung der Einberufungsfrist
bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder darauf verzichten.
Beschlußfassung
§
16
(1)
Zur Gültigkeit eines Beschlusses gemäß §
16 Abs. 3 ist es erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlußfassung
bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wurde.
(2) Jedes Vereinsmitglied gemäß § 4 Ziffer 1?3
der Satzung hat 1 Stimme.
(3)
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Satzungsänderungen sowie der Beschluß über
die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Jeder
Beschluß über Satzungsänderungen, Auflösung
des Vereins oder berufspolitische Entscheidungen sowie Vorstandswahlen
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit sowohl der erschienenen
Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 und 2 als auch der
erschienenen Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 3. Dies
gilt sowohl für Beschlüsse für die einfache Mehrheit
als auch für solche, für die Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben
ist.
Mitglieder,
die sowohl unter § 4 Ziffer 1 oder 2 als auch unter §
4 Ziffer 3 fallen, werden dabei nur den Mitgliedern nach §
4 Ziffer 1 oder 2 zugerechnet.
(4)
Wahlen werden im Wege der schriftlichen, geheimen Abstimmung durchgeführt,
soweit die Mitglieder nicht einstimmig der Wahl durch Akklamation
zustimmen.
V.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verwendung
des Vereinsvermögens
§
17
Bei
Auflösung wird das Vereinsvermögen durch Beschluß
der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einem
gemeinnützigen Zweck zugeführt.
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