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Teil 2 der Satzung der Vereinigung der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Steuerberater in Baden-Württemberg e. V.

 

IV. ORGANISATION DES VEREINS

 

Allgemeines

§ 9

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

Der Vereinsvorstand

§ 10

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.

Bestellung und Abberufung

§ 11

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt.

(2) Stirbt ein Vorstandsmitglied vor Beendigungs einer Wahlperiode, legt es sein Amt nieder, oder wird es aus wichtigem Grund abberufen, so ist ein Ersatzmann für die restliche Amtsdauer des Gesamtvorstandes nur zu wählen, wenn die in § 10 Abs. 1 vorgeschriebene Mindestzahl von fünf Vorstandsmitgliedern unterschritten wird. Die Amtsniederlegung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand, die Abberufung durch die Mitgliederversammlung.

Aufgaben des Vorstandes

§ 12

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter je einzeivertretungsberechtigt.

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Vereinsorgane ein und leitet deren Sitzungen, soweit die Vereinssatzung nichts Abweichendes bestimmt.

2. Ein vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einzusetzenderSchriftführerhatdieVerhandlungen und Beschlüsseder Vereinsorgane aufzuzeichnen. Die hiernach zu fertigenden Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

3. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen; er ist zur ordnungsmäßigen Buchführung und jährlichen Rechnungslegung verpflichtet und hat der Mitgliederversammlung Vorschläge bezüglich der Beiträge im Sinne des § 8 zu machen.

4. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen und deren Aufgaben festlegen. Die Ausschüsse sind zur Berichterstattung an den Vorstand verpflichtet. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Ausschußsitzungen beratend teilzunehmen.

5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen und diesen mit der Ausführung der Beschlüsse der Vereinsorgane betrauen.

(3) Im übrigen bestimmen sich die Aufgaben des Vorstandes durch die Wahrnehmung des Vereinszwecks sowie aufgrund der einzelnen Satzungsbestimmungen.

Einberufung des Vorstandes, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

§ 13

(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn es erforderlich ist oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Antrag und die Einberufung sind an keine besondere Form gebunden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibtdie Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle seines Stellvertreters, den AUsschlag.

(3) Beschlüsse können auch schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Form der Beschlußfassung einverstanden sind.

Mitgliederversammlung


Arten der Mitgliederversammlung und Gegenstand der Beschlußfassung

§ 14

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins soll innerhalb der letzten sechs Monate eines Geschäftsjahres stattfinden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sie dient:

1. der Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,

2. der Entgegennahme des Rechnungsberichts des Vorstandes,

3. der Entlastung der Vorstandsmitglieder,

4. der Bestellung eines Vereinsmitglieds zur Prüfung der Buchführung und Rechnungslegung des Vorstandes; das Mitglied darf nicht dem Vorstand angehören,

5. der Stellungnahme zur Frage der Mitgliedsbeiträge,

6. der Wahl des Vorstandes.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 5% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 15

(1) Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Sein Vorsitzender beruft sie durch schriftliche Einladung der Mitglieder ein.

(2) Alle Einberufungen haben wenigstens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung, diesen und den Tag der Einladung nicht mitgerechnet, zu erfolgen. Der Einhaltung der Einberufungsfrist bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder darauf verzichten.

Beschlußfassung

§ 16

(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses gemäß § 16 Abs. 3 ist es erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlußfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wurde.


(2) Jedes Vereinsmitglied gemäß § 4 Ziffer 1?3 der Satzung hat 1 Stimme.

(3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen sowie der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

Jeder Beschluß über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder berufspolitische Entscheidungen sowie Vorstandswahlen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit sowohl der erschienenen Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 1 und 2 als auch der erschienenen Mitglieder gemäß § 4 Ziffer 3. Dies gilt sowohl für Beschlüsse für die einfache Mehrheit als auch für solche, für die Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist.

Mitglieder, die sowohl unter § 4 Ziffer 1 oder 2 als auch unter § 4 Ziffer 3 fallen, werden dabei nur den Mitgliedern nach § 4 Ziffer 1 oder 2 zugerechnet.

(4) Wahlen werden im Wege der schriftlichen, geheimen Abstimmung durchgeführt, soweit die Mitglieder nicht einstimmig der Wahl durch Akklamation zustimmen.

 


 

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verwendung des Vereinsvermögens

§ 17

Bei Auflösung wird das Vereinsvermögen durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

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