der
Vereinigung der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer
und Steuerberater in Baden-Württemberg e. V.
I.
NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
Name
und Sitz
§1
(1)
Der Verein führt die Bezeichnung "Vereinigung der Wirtschaftsprüfer,
vereidigten Buchprüfer und Steuerberater in Baden-Württemberg
e. V."
(2)
Sitz des Vereins ist Stuttgart
Zweck
des Vereins
§
2
(1)
Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung derjenigen Wirtschaftsprüfer,
vereidigten Buchprüfer und Steuerberater, die ihren Sitz
in Baden-Württemberg haben.
(2)
Der Verein dient der Wahrnehmung der Interessen der Berufsstände
und der Förderung seiner Mitglieder.
Einzelaufgaben
§
3
Der
Verein setzt sich insbesondere folgende Aufgaben zum Ziel, ohne
damit sein Arbeitsgebiet beschränken zu wollen:
1.
Die beratende Mitwirkung auf allen Gebieten der die Aufgaben der
Berufsangehörigen berührenden Gesetzgebung.
2.
Die Wahrnehmung von Interessen der in ihm zusammengefassten Berufsstände
gegenüber Behörden und sonstigen Stellen.
3.
Die wissenschaftliche und praktische Förderung des wirtschaftlichen
Prüfungs-, Beratungs- und Treuhandwesens.
4.
Die Weiterentwicklung einheitlicher Grundsätze für eine
unabhängige, eigenver antwortliche und fachgerechte Berufsausübung.
5.
Die fachliche Förderung der Berufsabgehörigen sowie
des Berufsnachwuchses.
6.
Die Pflege der Kollegialität und des Interessenausgleiches
zwischen den Mitgliedern.
II.
ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Voraussetzungen
für den Erwerb der Mitgliedschaft
§
4
Die
Mitgliedschaft beim Verein können erwerben bzw. beibehalten:
1
. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
2.
vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
3.
Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften
4.
dem Beruf nahestehende Personen mit Zustimmung des Vorstandes
5.
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater,
die in Ehren aus den Berufen ausgeschieden sind.
Erwerb
der Mitgliedschaft
§
5
(1)
Die Mitgliedschaft beim Verein wird durch die Aufnahme erworben.
(2)
Die Aufnahme wird durch schriftliche Erklärung des Vereins
vollzogen. Sie setzt die Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages
seitens des Bewerbers voraus.
Verlust
der Mitgliedschaft
§
6
Die Mitgliedschaft endet:
1
. durch Tod des Vereinsmitglieds, bei Gesellschaften und Vereinigungen
durch deren Auflösung.
2.
durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten auf den Schluß eines Kalenderjahres
erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
3.
durch Ausschluß aus einem wichtigen Grund.
III.
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Allgemeines
§
7
(1) Die Mitglieder haben ihren Beruf getreu ihren Berufspflichten
auszuüben. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit
des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr
Beruf erfordert.
(2)
Die Mitglieder erhalten entsprechend dem Vereinszweck Unterstützung
und Förderung in allen Fach? und Berufsangelegenheiten.
Beiträge
§
8
(1) Der Verein erhebt folgende Beiträge:
1. laufende Beiträge; sie werden als Jahresbeiträge
erhoben und sind fällig zu Beginn jeden Kaienderjahres,
2.
im Bedarfsfall zusätzliche Umlagen.
(2)
Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Vorstand nach
Anhörung der Mitgliederversammlung.
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