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der Vereinigung der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Steuerberater in Baden-Württemberg e. V.

 

I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

Name und Sitz

§1

(1) Der Verein führt die Bezeichnung "Vereinigung der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Steuerberater in Baden-Württemberg e. V."

(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart

 

Zweck des Vereins

§ 2

(1) Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung derjenigen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und Steuerberater, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben.

(2) Der Verein dient der Wahrnehmung der Interessen der Berufsstände und der Förderung seiner Mitglieder.

 

Einzelaufgaben

§ 3

Der Verein setzt sich insbesondere folgende Aufgaben zum Ziel, ohne damit sein Arbeitsgebiet beschränken zu wollen:

1. Die beratende Mitwirkung auf allen Gebieten der die Aufgaben der Berufsangehörigen berührenden Gesetzgebung.

2. Die Wahrnehmung von Interessen der in ihm zusammengefassten Berufsstände gegenüber Behörden und sonstigen Stellen.

3. Die wissenschaftliche und praktische Förderung des wirtschaftlichen Prüfungs-, Beratungs- und Treuhandwesens.

4. Die Weiterentwicklung einheitlicher Grundsätze für eine unabhängige, eigenver antwortliche und fachgerechte Berufsausübung.

5. Die fachliche Förderung der Berufsabgehörigen sowie des Berufsnachwuchses.

6. Die Pflege der Kollegialität und des Interessenausgleiches zwischen den Mitgliedern.

 


 

II. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4

Die Mitgliedschaft beim Verein können erwerben bzw. beibehalten:

1 . Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

2. vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften

3. Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften

4. dem Beruf nahestehende Personen mit Zustimmung des Vorstandes

5. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater, die in Ehren aus den Berufen ausgeschieden sind.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5

(1) Die Mitgliedschaft beim Verein wird durch die Aufnahme erworben.

(2) Die Aufnahme wird durch schriftliche Erklärung des Vereins vollzogen. Sie setzt die Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages seitens des Bewerbers voraus.

 

Verlust der Mitgliedschaft

§ 6


Die Mitgliedschaft endet:

1 . durch Tod des Vereinsmitglieds, bei Gesellschaften und Vereinigungen durch deren Auflösung.

2. durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Schluß eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

3. durch Ausschluß aus einem wichtigen Grund.


 

 

III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

Allgemeines

§ 7


(1) Die Mitglieder haben ihren Beruf getreu ihren Berufspflichten auszuüben. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2) Die Mitglieder erhalten entsprechend dem Vereinszweck Unterstützung und Förderung in allen Fach? und Berufsangelegenheiten.

Beiträge

§ 8


(1) Der Verein erhebt folgende Beiträge:

1. laufende Beiträge; sie werden als Jahresbeiträge erhoben und sind fällig zu Beginn jeden Kaienderjahres,

2. im Bedarfsfall zusätzliche Umlagen.

(2) Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.

 

 

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